Herzlich willkommen im “neuen” Italienforum. Bereits seit 2002 ist das Forum ein beliebter Treffpunkt für alle Italienfreunde. Aus technischen Gründen war es leider nicht möglich, die Beiträge und Mitglieder-Konten zu importieren. Ihr müsst euch also bitte neu registrieren.
Die bisherigen Beiträge sind noch im “alten” Forum abrufbar: http://www.italienforum.de
Sie werden später archiviert und können natürlich noch gelesen werden.
ATZ Ruhephase in Italien
Zitat von JGebauer am 3. Juli 2023, 10:11 UhrIch bin kein Fachmann, habe aber selber einen ausländischen Arbeitgeber. Normalerweise gilt, dass die Arbeit dort versteuert wird, wo sie geleistet wird. Wenn du also im Home Office in Italien für deinen Arbeitgeber in D arbeitest, müsste dieser Anteil auch in I versteuert werden. In der Regel fällt so etwas unter Doppelbesteuerungsabkommen, die du dann konsultieren müsstest. Es gibt aber immer viele Ausnahmen...
Ob allerdings irgend jemand mitbekommt, wo du dich überwiegend aufhältst ist eine ganz andere Frage. Vermutlich wäre es für dich günstiger, weiterhin in D voll steuerpflichtig zu bleiben, allein wegen des unglaublichen Aufwands der Steuererklärung...
Ich bin kein Fachmann, habe aber selber einen ausländischen Arbeitgeber. Normalerweise gilt, dass die Arbeit dort versteuert wird, wo sie geleistet wird. Wenn du also im Home Office in Italien für deinen Arbeitgeber in D arbeitest, müsste dieser Anteil auch in I versteuert werden. In der Regel fällt so etwas unter Doppelbesteuerungsabkommen, die du dann konsultieren müsstest. Es gibt aber immer viele Ausnahmen...
Ob allerdings irgend jemand mitbekommt, wo du dich überwiegend aufhältst ist eine ganz andere Frage. Vermutlich wäre es für dich günstiger, weiterhin in D voll steuerpflichtig zu bleiben, allein wegen des unglaublichen Aufwands der Steuererklärung...
Zitat von Salve am 9. Juli 2023, 5:59 UhrHallo,
wenn ich richtig informiert bin, gilt in Italien ist das Steuerjahr auch das Kalenderjahr, somit kann ein jahresübergreifender Aufenthalt auch länger als 6 Monate andauern. Ich werde die 10 Monate dann unterbrechen ( 4 und 6-Monate Aufenthalt), da der Winter selbst auf Sizilien recht frisch sein kann. Ich denke da an Catania im Januar und Februar 2023. Somit sollte ich auf der sicheren Seite sein. Ich weiß, dass es mangels genauerer Überprüfungen auch anders geht….
Vielen Dank aus Ortigia
Hallo,
wenn ich richtig informiert bin, gilt in Italien ist das Steuerjahr auch das Kalenderjahr, somit kann ein jahresübergreifender Aufenthalt auch länger als 6 Monate andauern. Ich werde die 10 Monate dann unterbrechen ( 4 und 6-Monate Aufenthalt), da der Winter selbst auf Sizilien recht frisch sein kann. Ich denke da an Catania im Januar und Februar 2023. Somit sollte ich auf der sicheren Seite sein. Ich weiß, dass es mangels genauerer Überprüfungen auch anders geht….
Vielen Dank aus Ortigia
Zitat von Salve am 27. Juni 2024, 19:40 UhrAnbei (als Info für andere ATZ´ler) die derzeit gültige Regelung:
........................... Besonderheiten können sich in den Fällen ergeben, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen eines verblockten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Freizeitphase seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und damit die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wird. Der in der Freizeitphase ausgezahlte Arbeitslohn einschließlich des Aufstockungsbetrags ist weiterhin Entgelt aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis (es handelt sich hierbei also nicht um Ruhegehalt), sodass es beim Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig verbleibt, weil der Arbeitgeber weiterhin im Inland, also im Tätigkeitsstaat, ansässig ist (die 183-Tage-Regelung ist nicht anwendbar) ..........................
Gruß Oliver
Anbei (als Info für andere ATZ´ler) die derzeit gültige Regelung:
........................... Besonderheiten können sich in den Fällen ergeben, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen eines verblockten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Freizeitphase seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und damit die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wird. Der in der Freizeitphase ausgezahlte Arbeitslohn einschließlich des Aufstockungsbetrags ist weiterhin Entgelt aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis (es handelt sich hierbei also nicht um Ruhegehalt), sodass es beim Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig verbleibt, weil der Arbeitgeber weiterhin im Inland, also im Tätigkeitsstaat, ansässig ist (die 183-Tage-Regelung ist nicht anwendbar) ..........................
Gruß Oliver
Zitat von Gianni am 4. Juli 2024, 9:18 UhrHallo Oliver,
wie hast du am ende dein problem gelöst ?
Ich befinde in der gleiche Situation wie du , werde ende 2025 in der Passive Phase des ATZ gehen.. und möchte zurück nach Kalabrien.
Dort möchte ich noch eine WHG kaufen, und dazu brauche ich die Residenza, um auch keine IMU zu zahlen, Tassa sull immobile.!
Ich lebe auch in Köln, und kann ggf noch eine Whg ( Eigentum ) behalten. Auch wenn Blödsinn ist.. nur wegen steuern,, Residenza usw..
Oliver du hast oben was geschrieben.. bei der reglung.. müßte trotzdem in Italien der unterschied betrag zwischen steuersatz in D und steursatz in Italien nach gereicht werden. Wie hast du das Problem gelöst ?
Grazie e buona giornata dalla piovosa e grigia Colonia
Gianni
Hallo Oliver,
wie hast du am ende dein problem gelöst ?
Ich befinde in der gleiche Situation wie du , werde ende 2025 in der Passive Phase des ATZ gehen.. und möchte zurück nach Kalabrien.
Dort möchte ich noch eine WHG kaufen, und dazu brauche ich die Residenza, um auch keine IMU zu zahlen, Tassa sull immobile.!
Ich lebe auch in Köln, und kann ggf noch eine Whg ( Eigentum ) behalten. Auch wenn Blödsinn ist.. nur wegen steuern,, Residenza usw..
Oliver du hast oben was geschrieben.. bei der reglung.. müßte trotzdem in Italien der unterschied betrag zwischen steuersatz in D und steursatz in Italien nach gereicht werden. Wie hast du das Problem gelöst ?
Grazie e buona giornata dalla piovosa e grigia Colonia
Gianni
Zitat von Salve am 25. Juli 2024, 12:43 UhrSalve Gianni,
auch für mich wird es erst 2026 richtig interessant, wenn ich über ein halbes Jahr in Italien bleiben möchte. Meine Mietwohnung in Köln behalte ich. Ob du als Residente noch einen Steuerdifferenzbetrag zu entrichten hast, weiß ich nicht. Ich plane in Italien eine Wohnung zu mieten. ATZ Ruhephase in Italien ist ein nicht ganz unproblematisches Thema. Meine deutsche Krankenkasse hat mir grünes Licht gegeben, aber bei der Fahrzeugummeldung wird es schon wieder kompliziert. Offizielle Version: fahre ich länger als 3 Monate in Italien mit meinem Fahrzeug herum, muss ich es ummelden (ja, es gibt Tricks, ich weiß). In der anschließenden Rentenphase ist die Sache in meinem Fall klar und die 183-Tage Regelung greift. Bis dahin bleibe ich (nur) in Deutschland komplett steuerpflichtig, soweit ich informiert bin.
Ich werde aber wohl nicht um einen Steuerberater herumkommen, Residente und keine Steuern zahlen, die Italiener kennen den Fall wahrscheinlich nicht....
Gruß aus Kölle (ab übermorgen wieder in I )
Oliver
Salve Gianni,
auch für mich wird es erst 2026 richtig interessant, wenn ich über ein halbes Jahr in Italien bleiben möchte. Meine Mietwohnung in Köln behalte ich. Ob du als Residente noch einen Steuerdifferenzbetrag zu entrichten hast, weiß ich nicht. Ich plane in Italien eine Wohnung zu mieten. ATZ Ruhephase in Italien ist ein nicht ganz unproblematisches Thema. Meine deutsche Krankenkasse hat mir grünes Licht gegeben, aber bei der Fahrzeugummeldung wird es schon wieder kompliziert. Offizielle Version: fahre ich länger als 3 Monate in Italien mit meinem Fahrzeug herum, muss ich es ummelden (ja, es gibt Tricks, ich weiß). In der anschließenden Rentenphase ist die Sache in meinem Fall klar und die 183-Tage Regelung greift. Bis dahin bleibe ich (nur) in Deutschland komplett steuerpflichtig, soweit ich informiert bin.
Ich werde aber wohl nicht um einen Steuerberater herumkommen, Residente und keine Steuern zahlen, die Italiener kennen den Fall wahrscheinlich nicht....
Gruß aus Kölle (ab übermorgen wieder in I )
Oliver
Zitat von Giacon am 2. August 2024, 0:53 UhrHallo Salve,
ATZ in Ruhephase mit Daueraufenthalt (>183 Tage im EU Ausland – hier Italien) ist zwar ein noch nicht bearbeiteter Spezialfall hier im Forum, aber mir scheint, Du hast den entscheidenden Passus bezüglich Deiner steuerrechtlichen Situation dazu schon gefunden, der eben auch bestätigt, dass es auch in dem Fall keine Probleme gibt.
Die steuerrechtlichen Fragen für Deutsche bei einer Residenz in Italien werden ja über das Doppelbesteuerungsabkommen geregelt:
-entscheidend dabei ist dafür ob es noch einen Steuerwohnsitz in Deutschland gibt. Der definiert sich nach der Maßgabe, „wo der Mittelpunkt der persönlichen und finanziellen Interessen angesiedelt ist“. Bleibt der in D also wegen dort generierter Einkünfte und weiterhin familiärer Zusammenhänge, verbleibt die Steuerpflicht auch ebendort.
Das ist aber faktisch nur mit einem Eintrag im Anwohnerverzeichnis in D möglich.
Hat jemand also keinen Wohnsitz mehr in D und ist nur noch in I als Haupteinwohner/residente gemeldet, entsteht die Steuerpflicht in I
-Ausnahme Rentner, die keine anderen Einkünfte als ihre Rente in D haben, die kann weiter in D besteuert werden (wurde auch schon hier im Forum behandeltr- Näheres erneut gerne auf Anfrage)
Besteht aber weiterhin s.o. ein Wohnsitz in D, entsteht eine eigentlich ungeregelte Doppelhauptwohnsitzsituation
- zum einen durch die mehr als 183 Tage Daueraufenthaltwohnsitzsituation in I
- zum anderen durch den steuerpflichtigen Hauptwohnsitz in D.
Es gab an anderer Stelle hier im Forum schon mehrfach irritierte Diskussionen zu dem Thema - m. E. wird man hier für Fälle dieser Art mit der Begrifflichkeit Domizil (D) und Hauptwohnsitz (I) gerecht.
Natürlich sind alle Einkünfte, die ggf. am neuen Hauptwohnsitz in I erzielt werden sollten dort steuerpflichtig.
Das ist dann aber nur die eine Seite der Medaille. Dazu kommen dann noch die Konsequenzen bzgl. der Ummeldungspflicht eines Fahrzeugs zum Hauptwohnsitz (ggf. besser in I eines neu erwerben!).
Bei der Ummeldepflicht des Führerscheins (nach 2 Jahren Aufenthalt in I) bin ich bzgl. der Verbindlichkeit der Regeln zurückhaltend ich halte da einen Passus aus dem italienischen „codice stradale“ für den Fall der Kontrolle parat, der mich ggf. nicht rettet, aber Aufschub verspricht, denn eigentlich müsste ich ja an meinem Wohnsitz in D einen deutschen europäischen und In I einen italienischen europäischen Führerschein bei mir führen, absolut absurdes Theater.
Krankenversicherung ist dann noch ein weiteres wichtiges Thema dass aber auch schon verschiedentlich hier im Forum ausführlich beschrieben wurde, Sabine hat da ja hier erneut daran erinnert.
Ich bin kein Steuerexperte, das ist hier eine allein auf eigener Recherche und Erfahrung begründete Darstellung, aber vielfach bestätigt – auch von italienischen commercialistas .
Salve
Robert
Hallo Salve,
ATZ in Ruhephase mit Daueraufenthalt (>183 Tage im EU Ausland – hier Italien) ist zwar ein noch nicht bearbeiteter Spezialfall hier im Forum, aber mir scheint, Du hast den entscheidenden Passus bezüglich Deiner steuerrechtlichen Situation dazu schon gefunden, der eben auch bestätigt, dass es auch in dem Fall keine Probleme gibt.
Die steuerrechtlichen Fragen für Deutsche bei einer Residenz in Italien werden ja über das Doppelbesteuerungsabkommen geregelt:
-entscheidend dabei ist dafür ob es noch einen Steuerwohnsitz in Deutschland gibt. Der definiert sich nach der Maßgabe, „wo der Mittelpunkt der persönlichen und finanziellen Interessen angesiedelt ist“. Bleibt der in D also wegen dort generierter Einkünfte und weiterhin familiärer Zusammenhänge, verbleibt die Steuerpflicht auch ebendort.
Das ist aber faktisch nur mit einem Eintrag im Anwohnerverzeichnis in D möglich.
Hat jemand also keinen Wohnsitz mehr in D und ist nur noch in I als Haupteinwohner/residente gemeldet, entsteht die Steuerpflicht in I
-Ausnahme Rentner, die keine anderen Einkünfte als ihre Rente in D haben, die kann weiter in D besteuert werden (wurde auch schon hier im Forum behandeltr- Näheres erneut gerne auf Anfrage)
Besteht aber weiterhin s.o. ein Wohnsitz in D, entsteht eine eigentlich ungeregelte Doppelhauptwohnsitzsituation
- zum einen durch die mehr als 183 Tage Daueraufenthaltwohnsitzsituation in I
- zum anderen durch den steuerpflichtigen Hauptwohnsitz in D.
Es gab an anderer Stelle hier im Forum schon mehrfach irritierte Diskussionen zu dem Thema - m. E. wird man hier für Fälle dieser Art mit der Begrifflichkeit Domizil (D) und Hauptwohnsitz (I) gerecht.
Natürlich sind alle Einkünfte, die ggf. am neuen Hauptwohnsitz in I erzielt werden sollten dort steuerpflichtig.
Das ist dann aber nur die eine Seite der Medaille. Dazu kommen dann noch die Konsequenzen bzgl. der Ummeldungspflicht eines Fahrzeugs zum Hauptwohnsitz (ggf. besser in I eines neu erwerben!).
Bei der Ummeldepflicht des Führerscheins (nach 2 Jahren Aufenthalt in I) bin ich bzgl. der Verbindlichkeit der Regeln zurückhaltend ich halte da einen Passus aus dem italienischen „codice stradale“ für den Fall der Kontrolle parat, der mich ggf. nicht rettet, aber Aufschub verspricht, denn eigentlich müsste ich ja an meinem Wohnsitz in D einen deutschen europäischen und In I einen italienischen europäischen Führerschein bei mir führen, absolut absurdes Theater.
Krankenversicherung ist dann noch ein weiteres wichtiges Thema dass aber auch schon verschiedentlich hier im Forum ausführlich beschrieben wurde, Sabine hat da ja hier erneut daran erinnert.
Ich bin kein Steuerexperte, das ist hier eine allein auf eigener Recherche und Erfahrung begründete Darstellung, aber vielfach bestätigt – auch von italienischen commercialistas .
Salve
Robert